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BSG Urteil vom 10.12.2002 - Az.: B 9 SB 7/01R |
eingetragen am: 25.09.2007 - 01:12 | von: joakim | Hits: 5997 |
1. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung setzt nicht voraus, dass der schwerbehinderte nahezu unfähig ist sich fortzubewegen.
2. Der Nachteilsausgleich "aG" steht zu, wenn sich ein Behinderter von den ersten Schritten außerhalb seines PKW an entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
3. Die Gehfähigkeit ist in ungewöhnlich hohem Maße z.B. eingeschränkt, wenn sich der Kläger nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen kann.. |
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BSG, Az: B 9a SB 1/06 R |
eingetragen am: 25.09.2007 - 01:09 | von: joakim | Hits: 2504 |
Die Frage,ob die Voraussetzung für das Merkzeichen "aG" vorliegen,ist weder anhand einer bestimmten Wegstrecke, noch mittels eines am Zeitmaß einer orientierten Maßstabes zu beantworten. Entscheident ist allein, unter welchen Bedingungen sich der behinderte Mensch bewegen kann, nämlich nur mit fremder Hilfe, oder nur mit großer Anstrengung |
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