Parkerleichterungen außerhalb der aG-Regelung
Für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) nicht erfüllen, aber in ihrer Fortbewegungsfähigkeit dennoch stark beeinträchtigt sind, besteht nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erlangen. Die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften der Länder sind nicht einheitlich. |
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